Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile (AGB)
Die nachfolgenden Vermietbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Wohnmobils, Inhalt des zwischen der Firma “Tutti-Wohnmobile – alles an Bord, Inhaber: Malte Rätzel” - nachfolgend "Vermieter" genannt - und dem/r Mieter eines Wohnmobils – nachfolgend “Mieter” genannt, geschlossenen Vertrages.
1. Geltungsbereich, Vertragsinhalt, anwendbares Recht
Die nachfolgenden Vermietbedingungen (allgemeine Geschäftsbedingungen, im Folgenden AGB genannt) des Vermieters gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von den AGB vom Vermieter abweichende Bedingungen des Mieters werden nicht anerkannt. Die AGB vom Vermieter gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Bedingungen des Mieters die Vermietung des Wohnmobils an den Mieter vorbehaltlos vornimmt.
Gegenstand des Vertrags mit dem Vermieter ist ausschließlich die mietweise Überlassung des Wohnmobils. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
Zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommt im Buchungsfall ein Mietvertrag zustande, auf den ausschließlich deutsches Recht Anwendung findet. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag, insbesondere der §§ 651a bis 651i. BGB finden auf das Vertragsverhältnis weder direkt noch indirekt entsprechend Anwendung. Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbst und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit aufgrund fortgesetzten Gebrauchs gem. § 545 BGB ist ausgeschlossen.
Sämtliche Vereinbarungen zwischen dem Vermieter und dem Mieter sind schriftlich zu treffen.
2. Mindestalter, berechtigte Fahrer
Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers beträgt 23 Jahre oder der/die Fahrer (max. 3 Fahrer), sind seit mind. 3 Jahren im Besitz eines Führerscheins der Klasse III bzw. der Klasse B oder eines entsprechenden nationalen/internationalen Führerscheins.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge des Vermieters ein zulässiges Gesamtgewicht von max. 3,5 Tonnen haben. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das zulässige Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen nicht überschritten wird.
Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschrift der Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt und dem Vermieter spätestens beim Abschluss des Mietvertrages bekannt zu geben. Der Mieter hat für das Handeln des/der Fahrer, dem/denen er das Fahrzeug überlässt, wie für sich selbst einzustehen.
3. Mietpreise und deren Berechnung, Mietdauer, Abholung und Rückgabe
Die Mietpreise ergeben sich grundsätzlich aus der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Die Mindestmietdauer beträgt in der Hauptsaison mindestens 5 Tage, zu allen anderen Zeiten 4 Tage. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service- Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist.
Im Mietpreis ist eine Haftpflichtversicherung mit 100 Mio. Euro Deckungssumme pauschal, max. 12 Mio. Euro je geschädigter Person, eine Vollkaskoversicherung mit 1.000,- Euro Selbstbeteiligung sowie eine Teilkaskoversicherung mit ebenfalls 500,- Euro Selbstbeteiligung eingeschlossen.
Eine Insassenunfallversicherung besteht nicht.
Das Wohnmobil steht dem Mieter am Abholtag ab 10:00 h zur Abholung bzw. Anlieferung zur Verfügung, die Rückgabe bzw. Abholung erfolgt am Rückgabetag bis 16:00 h. Individuelle Vereinbarungen sind möglich und werden im Mietvertrag schriftlich festgehalten.
Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Wohnmobils durch den Mieter an der Vermietstation bzw. bei Anlieferung gegen Gebühr vor der Haustüre des Mieters und endet bei Rückgabe des Wohnmobils an die Mitarbeiter der Vermietstation bzw. bei Abholung des Vermieters am Wohnort des Mieters. Die Übergabe und die Rückgabe des Wohnmobils werden bei Vertragsabschluss vereinbart. Es gelten dann die Zeiten auf dem Mietvertrag. Abweichende Vereinbarungen erfolgen schriftlich. Verspätete Übernahmen die der Vermieter nicht zu vertreten hat, berechtigen den Mieter nicht zur verspäteten Rückgabe. Ansprüche des Mieters entstehen dadurch nicht.
Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde 30,- Euro, höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den entsprechenden Gesamttagespreis. Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine
andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden, verspäteten Fahrzeugübernahme geltend macht, trägt der Mieter.
Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen.
Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung.
4. Ausstattung und Einrichtung
Die Ausstattung und Einrichtung der Fahrzeuge ist der Internetseite www.tutti-wohnmobile.de zu entnehmen. Im Handbuch eines jeden Fahrzeugs liegt eine vollständige Inventarliste bereit. Diese Liste ist Grundlage für die Überprüfung der Ausstattung und Einrichtung des vermieteten Wohnmobils. Sollten im Nachgang zur Rücknahme des Wohnmobils an den Vermieter fehlende oder defekte Gegenstände und/oder Schäden an der Einrichtung oder am Fahrzeug gesichtet bzw. bemerkt werden, so wird der Schaden bzw. der/die fehlenden Gegenstand/stände dem Mieter mit dem konkreten Wiederbeschaffungspreis bzw. dem Rechnungspreis für Reparatur und Ersatzteile in Rechnung gestellt, zuzüglich des Zeitaufwandes für die Beschaffung mit 50,- Euro netto je angefangene Stunde.
Nicht eingeschlossen im Mietpreis sind: Bettzeug, Bettwäsche, Handtücher, Küchentücher Verpflegung, Versicherungen für Gegenstände, die Sie im Fahrzeug lassen. Eventuelle Kosten für zusätzlichen Versicherungsschutz, Kraftstoffe sowie die An- und Abreise und sonstige Kosten, wie zum Beispiel Straßennutzungsgebühren, Parkgebühren, Strafmandate, etc., werden ebenfalls nicht übernommen. Für die Bearbeitung und Weiterleitung an den Mieter von zum Beispiel nachträglich angeforderten Straßennutzungsgebühren, Parkgebühren, Strafmandate, etc. wird eine Bearbeitungsgebühr von 50,- Euro netto je angefangene Stunde berechnet.
5. Buchung, Umbuchung, Rücktritt
Nach schriftlicher Vertragsbestätigung des Mietvertrages zwischen Mieter und Vermieter und dem Eingang der Anzahlung in Höhe von 30 % bzw. bei Buchung über die Vermietplattform Campanda in Höhe von 40 %, ist die verbindliche Buchung zu Stande gekommen.
Diese Buchung kann für denselben Mietzeitraum bis vier Wochen vor Reisebeginn kostenfrei umgebucht werden, soweit anderweitig beim Vermieter freie Kapazitäten vorhanden sind.
Wir weisen darauf hin, dass ein Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht besteht. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des § 312 Abs. (3) Nr. 6 BGB ein Widerrufsrecht gleichfalls nicht besteht. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht (Stornierung) im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
Die Stornierung von Wohnmobilen wird im § 312b, Absatz 3, Satz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Die Stornierung hat schriftlich per Email oder per Post zu erfolgen. Bei Rücktritt von der verbindlichen Buchung durch den Mieter wird folgende Stornogebühr fällig: bis zu 60 Tage vor Übernahme: 30 % des Mietpreises, vom 59. bis 20. Tag vor Übernahme: 50 % des Mietpreises ab 19. bis 8. Tag: 80 % des Mietpreises, ab 7. Tag 100 %. am Tag der Anmietung bei Nichtabnahme des Fahrzeuges: 100 % des Mietpreises.
Corona bedingte Stornierungsbedingung für Reisen im Jahr 2021/2022:
Sollten im Reisezeitraum Camping- und Stellplätze in Deutschland bzw. im Bundesland des Mieters aufgrund gesetzlicher Maßnahmen geschlossen sein, erlauben wir aus Kulanz eine kostenfreie Stornierung bis 14 Tage vor Reisebeginn.
Eine Ersatzbuchung ist möglich zu gleicher Mietdauer und gleicher Kategorie, sofern es noch freie Kapazitäten im Wunschzeitraum gibt.
6. Zahlungsbedingungen, Kaution
Nach der schriftlichen Buchung des Mieters durch Eingang des unterschrieben Mietvertrages, über eine Vermittlungsplattform oder über Ahorn-Rent ist entweder bei Vermittlungsplattformen oder bei direkter Buchung innerhalb von einer Woche eine Anzahlung von 30 % des Mietpreises zu zahlen.
Bei kurzfristigen Buchungen unter 30 Tagen bis zur Anmietung des Wohnmobils wird der gesamte Mietpreis innerhalb einer Woche, bei Buchungen unter 14 Tage bis zur Anmietung des Wohnmobils wird der Mietpreis sofort fällig.
Sofern der Mieter diese Frist(en) überschreitet, ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden und kann den Vertrag einseitig stornieren. In diesem Fall sind Stornogebühren gemäß Ziffer 5, jedoch mindestens 100 Euro zu zahlen.
Die Kaution in Höhe von 1.500.- Euro muss 14 Tage vor Fahrzeugübernahme auf das Konto des Vermieters eingezahlt werden. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und des Inventars durch den Vermieter umgehend erstattet.
Die Kaution wird vorläufig einbehalten bei nicht ordnungsgemäßer Reinigung, bei entstandenen Sachschäden am und im Wohnmobil bzw. am Fahrzeug selbst, sowie bei fehlenden Gegenständen bis zur Feststellung des Schadens, und bei Fremdvergebenen Reparaturen bis zu deren Fertigstellung. Nach Abzug der Kosten zur Instandsetzung bzw. Wiederbeschaffung, Bearbeitungskosten, Kosten für Werkstatfahrten wird der Restbetrag der Kaution umgehend an den Mieter überwiesen.
7. Übergabe, Rücknahme, Reinigung
Fällt das Fahrzeug auf Grund eines nicht selbstverschuldeten Unfallschadens oder aus anderen Gründen, die der Mieter nicht zu vertreten hat, aus, so wird der Vermieter den nicht verwendeten Teil des Mietpreises zurückzuerstatten – abzüglich eventuell entstandener Kosten durch die Buchung des Wohnmobils über eine Vermietplattform. Weitergehende Ansprüche des Mieters gegen den Vermieter aufgrund des Ausfalls des Wohnmobils sind ausgeschlossen.
Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung durch den Vermieter an der Übergabe-Station oder am vereinbarten Übergabeort teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Entstehen durch Verschulden des Mieters Verzögerungen bei der Übergabe, hat er daraus resultierende Kosten zu tragen.
Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Fahrzeugs gemeinsam mit dem Vermieter eine abschließende Überprüfung des Fahrzeugs vorzunehmen, wobei ein Rückgabeprotokoll erstellt wird, das vom Vermieter und dem Mieter zu unterzeichnen ist.
Fahrzeugübergabe erfolgt generell ab 10:00 Uhr am ersten Buchungstag, Fahrzeugrückgabe von 10:00 h bis 12:00 Uhr am letzten Buchungstag. Genaue Übergabe- und Rücknahmezeiten werden schriftlich vereinbart. Übergabe- und Rücknahme außerhalb dieser Zeiten sind nach Absprache und gegen Gebühr möglich. Das Wohnmobil wird vollgetankt übergeben und muss vollgetankt zurückgegeben werden, anderenfalls berechnet der Vermieter die tatsächlich anfallenden Treibstoffkosten plus eine Aufwandsvergütung in Höhe von 35,- Euro. Entfernungen bis 10 km von der Tankstelle bis zum Übergabeort werden akzeptiert.
Der Abwassertank und die Toilettenkassette sind durch den Mieter vollständig zu entleeren. Die Toilette ist gründlich zu reinigen und die Toilettenkassette ist gründlich auszuspülen. Anderenfalls berechnet der Vermieter eine Pauschale – für den Abwassertank in Höhe von 50,- Euro netto und für die Entleerung und/oder Spülung der Toilettenkassette oder die Reinigung der Toilette in Höhe von 150,- Euro netto.
Die Innenreinigung ist mit den vom Vermieter zur Verfügung gestellten Reinigungsmitteln durchzuführen. Es ist untersagt, andere, insbesondere aggressive Reinigungsmittel und Reinigungsschwämme z.B. aus Metall für die Reinigung – außer für den Herd - zu verwenden. Schäden, die durch unsachgemäße Reinigung im Innenbereich des Wohnmobils entstehen, sind vom Mieter zu ersetzen.
Der Mieter erhält bei Übergabe ein innen gründlich gereinigtes Fahrzeug. Das betrifft sämtliche Oberflächen, den Boden, die Wände, die Ablagefächer, die Klappen der Stauraumfächer, die Fenster innen sowie die Fahrerkabine mit Fußboden und allen Oberflächen. Das Fahrzeug ist im selben gereinigten Zustand wieder abzugeben. Das Geschirr, das Besteck, die Töpfe, die Schüsseln, und sämtliches Küchengeschirr, also sämtliches Inventar, müssen gespült, abgetrocknet und ohne Kalkflecken oder gar Speisereste, gereinigt sein. Sollte hierfür eine Nachreinigung erforderlich sein, wird dies mit 50,-€ netto je Stunde berechnet.
Die Polster und Matratzen – vor allem bei Mitnahme von Haustieren – müssen sauber und völlig haarfrei sein.
Eine notwendige Reinigung der Matratzen und Polster ist vom Mieter zu tragen. Müll ist vom Mieter zu entsorgen. Sollten im Nachgang zur Rückgabe des Wohnmobils an den Vermieter noch ungenügend gereinigte Gegenstände festgestellt werden, so wird der konkrete Zeitaufwand für die Nachreinigung mit 50,- Euro netto je Stunde in Rechnung gestellt und vom Kautionsbetrag einbehalten. Dasselbe gilt für die Innereinigung, der Fahrerkabine und dem im Heck befindlichen Stauraum.
Die vorhandenen Campingmöbel (Stühle und Tisch), die Auffahrkeile, und die Kabeltrommel, Kabeladpter, Wasserschlauch, Gießkanne, sowie der Vorzeltteppich sind sind ebenso gereinigt zurück zu geben. Sollte hierfür eine Nachreinigung erforderlich sein, wird dies mit 50,-€ netto je Stunde berechnet.
Die Außenreinigung wird bei normaler Verschmutzung vom Vermieter durchgeführt, übermäßige Verschmutzungen werden mit 50,- Euro netto je Stunde in Rechnung gestellt.
Sollten innerhalb von 7 Tagen nach Rückgabe des Wohnmobils Schäden oder Verunreinigungen entdeckt werden, die eindeutig dem Mieter zuzuordnen sind und bei der Rückgabe nicht offensichtlich zu erkennen waren, so wird die Reinigung mit 50,-€ netto je Stunde, oder Reparatur mit 50,-€ netto je Stunde und/oder Ersatzbeschaffung dem Mieter in Rechnung gestellt.
8. Verbotene Nutzungen, Sorgfalts- und Obhutspflichten
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug wie folgt zu verwenden:
- Zu Festivalbesuchen
- Zur Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
- Zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
- Zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
- Zur Weitervermietung oder gewerblicher Personenbeförderung
- Für sonstige Nutzung, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere das Befahren von hierzu nicht vorgesehenem Gelände
- Für Wintersportzwecke
Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.
Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen in den Fahrzeugen ist grundsätzlich verboten – sollte trotzdem im Innenraum geraucht werden, berechnen wir hierfür eine Gebühr von 500,- Euro netto zuzüglich Reinigungsgebühren durch eine Fachfirma und ggf. Mietausfallkosten.
Die Mitnahme von Haustieren ist nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt. Für Beschädigungen und Verunreinigungen durch das/die Tiere (z.B. auf und an Polstern) haftet der Mieter. Der Mieter verpflichtet sich, Polster und Betten mit extra Decken abzudecken, wenn das Tier die Möglichkeit hat, sich dort aufzuhalten. Der Mieter hat alle Tierhaare gründlich zu entfernen. Bei Nichteinhaltung wird eine zusätzliche Reinigungsgebühr von 500,- Euro netto erhoben.
9. Verhalten bei Unfällen
Bei einem Unfall ist dafür Sorge zu tragen, dass die Unfallstelle schnellstmöglichst abgesichert wird. Die Polizei ist in jedem Fall zu verstänigen. Der Mieter hat nach einem Unfall, sowie einem Brand-, Entwendungs- oder Wildschaden sofort die Polizei und den Vermieter (Telefon-Nummer auf dem Mietvertrag und im Handbuch im Wohnmobil) zu verständigen, spätestens jedoch unmittelbar nach dem auf den Unfalltag folgenden Arbeitstag. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.
Der Mieter hat dem Vermieter, auch bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht und unter Vorlage einer Skizze oder eines Fotos zu dokumentieren und unverzüglich per Post, Email oder SMS zuzuschicken.
Der europäische Unfallbericht (liegt im Wohnmobil bereit) muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter trägt die Verantwortung, dem Vermieter auch diesen Unfallbericht schnellstmöglichst zukommen zu lassen.
Dem Mieter ist es untersagt eine Schuldanerkenntnis am Unfallort abzugeben.
10. Auslandsfahrten
Versicherungsschutz besteht für Fahrten in die Länder der EU sowie für Fahrten innerhalb der geografischen Grenzen Europas. Fahrten außerhalb dieser Gebiete sowie Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind grundsätzlich verboten.
11. Mängel des Wohnmobils
Schadenersatzansprüche des Mieters für Mängel, die vom Vermieter nicht zu vertreten sind, sind ausgeschlossen. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für die vom Mieter zu verant-wortenden Mängel, die durch unsachgemäße Benutzung des Wohnmobils und dessen technischer Einrichtungen herbeigeführt wurden.
Nach Mietbeginn festgestellte Mängel am Wohnmobil oder seiner Ausstattung hat der Mieter noch während der Mietzeit schriftlich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen. Schadenersatzansprüche aufgrund später angezeigter Mängel sind ausgeschlossen.
12. Reparaturen
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von 150 Euro durchgeführt werden, größere Reparaturen dürfen nur mit Einwilligung des Vermieters (Kostenvoranschlag) in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit nicht der Mieter für den Schaden haftet.
Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden. Im Wohnmobil ist ein Reparatur-Set für Reifen vorhanden. Sollte eine Reparatur des Reifens nicht möglich sein, so ist der im Fahrzeug hinterlegte Pannendienst (Schutzbrief) in Anspruch zu nehmen. Soweit der Reifenschaden nicht vom Mieter zu vertreteten ist, übernimmt der Vermieter die Kosten der Reifenreparatur.
Führt ein vom Vermieter zu vertretender Mangel zur Erforderlichkeit einer derartigen Reparatur und lässt der Mieter diesen nicht eigenständig beheben, hat der Mieter dem Vermieter den Mangel unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur oder Feiertag bzw. Wochenende), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.
Wird das Wohnmobil ohne Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, erstattet der Vermieter dem Mieter die Preisdifferenz zu dem vom Mieter im Voraus bereits geleisteten Mietzins.
Da jedem Mieter nach Möglichkeit ein schadensfreies Fahrzeug übergeben werden soll, werden Reparaturen, welche sofort vom Vermieter durchgeführt werden können, vom Vermieter durchgeführt. Diese Reparaturen, wie zum Beispiel Austausch von Komponenten, Polieren von Lackschäden, Polieren von Schleifspuren an Fenstern, oder ähnliches, können nicht als Vollkaskoschäden geltend gemacht werden. Reparaturen, die der Vermieter am Fahrzeug selbst durchführt, werden mit einem Stundensatz von 50.- Euro zuzüglich Materialkosten plus gültiger Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt für Werkstattfahrten zum Zwecke von Erstellen von Kostenvoranschlägen oder zu Reparaturterminen, Kosten zur Instandsetzung bzw. Wiederbeschaffung, Bearbeitungskosten für die Abwicklung und administrative Bearbitung von Schäden. Reparaturen durch eine Werkstatt werden mit den tatsächlichen Werkstattkosten zuzüglich anfallender Kosten wie z.B. Überführungskosten und Zeitaufwand für Hin-und Rückfahrt zur Werkstatt, in Rechnung gestellt.
Zur zügigen Abwicklung kann der Vermieter entstandene Schäden über Kostenvoranschläge abrechnen. Sofern der Mieter die Abwicklung des Schadens eine Rechnung verlangt, sind Mietausfallkosten für die Standzeit des Fahrzeugs vom Mieter zu tragen.
13. Haftung des Mieters, Kaskoversicherung
Der Vermieter wird den Mieter nach den Grundsätzen einer Kaskoversicherung bei Vollkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 1.000,- Euro sowie bei Teilkaskoschäden mit einer vom Mieter zu tragenden Selbstbeteiligung von 500,- Euro pro Schadensfall von der Haftung freistellen.
Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Darüber hinaus haftet der Mieter bei schuldhafter Verursachung in folgenden Fällen:
- wenn Schäden aufgrund drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit verursacht wurden
- wenn der Mieter oder der Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug überlassen hat, Unfallflucht begeht
- wenn der Mieter entgegen der Verpflichtung aus Ziffer 9 bei einem Unfall die Hinzuziehung der Polizei unterlässt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
- wenn der Mieter sonstige Pflichten aus Ziffer 9 verletzt, es sei denn, die Pflichtverletzung hat weder Einfluss auf die Feststellung des Schadensgrundes noch der Schadenshöhe gehabt
- wenn Schäden auf einer nach Ziffer 8 verbotenen Nutzung beruhen
- wenn Schäden auf der Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 8 beruhen
- wenn Schäden durch einen unberechtigten Fahrer verursacht werden, dem der Mieter das Fahrzeug berlassen hat
- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen (Höhe, StVO Zeichen 265, Breite StVO Zeichen 264) beruhen
- wenn Schäden auf einer Nichtbeachtung der Zuladungsbestimmungen beruhen
- wenn Schleifspuren am Fahrzeug verursacht werden, welche vor der nächsten Buchung durch den Vermieter selbst auspoliert werden können
Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Der Vermieter erhebt für den Verwaltungsaufwand je Vorgang eine Bearbeitungspauschale von 50,- Euro netto. Der Mieter trägt etwaige anfallende Mautgebühren nach dem Autobahnmautgesetz.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
14. Haftung des Vermieters, Verjährung
Der Vermieter haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für einfache Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur und begrenzt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Dieser Haftungsmaßstab gilt auch für die Fälle von Leistungshindernissen bei Vertragsschluss.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit.
Ansprüche, die nach Ziffer 13 nicht ausgeschlossen, sondern nur ihrem Umfang nach beschränkt wurden, verjähren in einem Jahr ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners.
Mit Ausnahme von Schadensersatzanspüchen, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und solchen nach dem Produkthaftungsgesetz, verjähren.
Schadenersersatzansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
15. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeugs, Nichtmitteilung eines technischen Defekts, Verkehrsverstößen u.ä.
16. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag ist der Gerichtsstand Germersheim.
17. Schlussbestimmungen
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss.
Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.
Tutti Wohnmobile – alles an Bord, Inhaber: Malte Rätzel
Freckenfeld, 30.11.2021